Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 204Artikel eins, Paragraph 204
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 204. Die Vorschriften des § 202 über die Zuständigkeitsentscheidung gelten auch für die Voruntersuchung. Vor allem hat der Staatsanwalt, wenn er von der Verfolgung eines Finanzvergehens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zurückzutreten beabsichtigt, stets die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. Paragraph 204, Die Vorschriften des Paragraph 202, über die Zuständigkeitsentscheidung gelten auch für die Voruntersuchung. Vor allem hat der Staatsanwalt, wenn er von der Verfolgung eines Finanzvergehens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zurückzutreten beabsichtigt, stets die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.
Dokumentnummer
NOR12043235
Alte Dokumentnummer
N3195816317S